213

So, 16 März 2025 05:05:00 GMT
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe ...
Do, 13 März 2025 18:09:00 GMT
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe ...
Do, 13 März 2025 23:59:00 GMT
§ 213 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die Misshandlung auf der Stelle zur Tat hingerissen wird. Daran fehlt es, wenn der Angeklagte bereits vor dem die körperliche Auseinandersetzung einleitenden Schlag zur Tat entschlossen war (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 StR 577/15). Strafmilderung wegen Reizung zum Zorn (§ 213 1 ...
Sa, 15 März 2025 21:19:00 GMT
Der § 213 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Do, 06 März 2025 12:26:00 GMT
§ 213 wird in 7 Vorschriften zitiert War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe ...
Fr, 14 März 2025 12:38:00 GMT
Wortlaut des § 213 StGB („Ungesetzlicher Grenzübertritt“) § 213 Strafgesetzbuch der DDR („Ungesetzlicher Grenzübertritt“) Abschrift § 213 Ungesetzlicher Grenzübertritt (1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert oder
Sa, 15 März 2025 21:19:00 GMT
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

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